Satzung des Heimat- und Verkehrsverein Holtgast

§ 1 Name. Sitz. Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Heimat- und Verkehrsverein Holtgast“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Holtgast. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1.  Der Verein fördert alle Belange der Heimatpflege und pflegt ostfriesisches Brauchtum, ostfriesische Art und Sprache. Der Verein wirkt mit bei der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung der Gemeinde Holtgast und achtet darauf, dass örtliche Eigenstandigkeit und Interessen gewahrt bleiben. Der Verein verwirklicht dies, indem er sich Informationen über Geschichte und Traditionen von Holtgast und Osifriesland erarbeitet und Informationsabende, Wanderungen und Fahrradtouren zur Weitervermittlung organisiert. Gegen Schäden bzw. Unfälle ist eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
  2.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Überschüsse und das Vereinsvermögen dienen ausschließlich den in § 2 Abs. 1 genannten Zwecken und Aufgaben.
  3. Der Verein ist politisch und religiös neutral. Eine enge Verbindung mit den übrigen örtlichen Vereinen wird angestrebt

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich zu stellen ist, entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod (bei juristischen Personen durch deren Auflösung) oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  4. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist oder die Interessen des Vereins verletzt.

Vor Beschlussfassung über den Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb
eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung einlegen, über die
Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder und Jugendliche, die sich in der Ausbildung befinden, bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

 

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1.  Innerhalb eines Geschäftsjahres ist mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen (Jahreshauptversammlung). Weitere Mitgliederversammlungen können nach Bedarf abgehalten werden. Wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt, hat der Vorsitzende eine Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen einzuberufen. Die Versammlungen sind öffentlich bei einer Ladefrist von einer Woche bekannt zu machen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
    Entgegennahme des Jahresberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer.
    Wahl der Kassenprüfer.
    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
    Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    Beschlussfassungen über die Satzung und Auflösung des Vereins.
  3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden bzw. 2. stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind alle nicht anwesend, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit, zur Auflösung des Vereins eine 9/10-Mehrheit erforderlich. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag auch geheim. Bei Wahlen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter kann bei Einzelbewerbern mit Handzeichen abgestimmt werden. Bei mehreren Bewerbem, sowie auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er führt die laufenden Geschäfte und ist für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, verantwortlich.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, 1. und 2. stellvertretendenVorsitzenden, Schriftführer, Kassenwart und stellvertretenden Kassenwart. Soweit in dieser Satzung vom Vorstand die Rede ist, ist stets der Gesamtvorstand gemeint. Dies ist auch der Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. Für den Rest der Wahlperiode ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen.
  4. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlu ngsleiters.
  5. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist der Vorsitzende allein berechtigt oder ein steilvertretender Vorsitzender zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Holtgast, die es ausschließlich und unmittelbar für Aufgaben nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

Ergänzung vom 08. April 2008

Mit einfachem Mehrheitsbeschluss wurde in der Jahreshauptversammlung vom 08. April 2008 der Mitgliedsbeitrag von 6,00€ auf 10,00 € pro Jahr angehoben.

 


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