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Die Holtgaster Heimat-Geschichte

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Die Neuregelung für die Erhebung des Schulgeldes trat 1823 in Kraft.

Quelle: Unterlagen des Staatsarchivs zum Schulgeld im Amte Esens Rep. 139 Nr. 46b

Am 20.2.1823 trat ein neues Regulativ für die Erhebung des Schulgeldes vom "Königlich-Großbritan- nisch-Hannoversch-Ostfriesieschen-Consistorium" zu Aurich in Kraft. Man bezog sich dabei auf die vermehrt vorgetragenen Klagen der Lehrer darüber, dass es beim Abkassieren des ihnen zustehenden Schulgeldes vielfach Probleme gab. 

Die Basis für das Schulgeld bildete damals das General-Land- Schul-Reglement von 1804, worin verfügt worden war, dass das Schulgeld wöchentlich zu zahlen sei. Entgegen den vorher frei verhandelten Beträgen wurden danach an den Elementar-Schulen folgende einheitliche Beträge erhoben.

1 Schüler, der buchstabiert und liest:

1 Schüler, der schreibt:  

1 Schüler, der rechnet:

1 1/4 Stüber

1 3/4 Stüber

2 1/4 Stüber

Das höhere Schulgeld für das Rechnen betraf nicht das Kopfrechnen sondern das Rechnen auf einer Schiefertafel.

"Die nähere Bestimmung, wann Kinder zum Schreiben oder Rechnen übergehen sollten, blieb nach dem Ermessen und dem Rath des Schullehrers, dem Gutfinden und den Umständen der Eltern, ohne einigen Zwang, überlassen."

Jede eigenmächtige Erhöhung des Schulgeldes wurde nicht gestattet, obwohl es noch eine Reihe von Ausnahmetatbeständen gab, die dann jedoch vom Superintendenten durch ein Zeugnis des Predigers und dem Schulaufseher oder Vorsteher der Commune gehörig nachgewiesen werden musste. Für Nebenschulen wie in Holtgast, Utgast oder Damsum hieß es weiter, "dass in den Fällen, wo höheres oder niedrigeres Schulgeld gezahlt werde als das gewöhnliche oder auch ein jährliches Fixum, kann es bei dem Vergleich bleiben". Dabei wurde aber hinsichtlich eines geringeren Schulgeldes erklärt, "dass jede Commune der eine Nebenstelle verstattet ist, ihrem Schullehrer nach Billigkeit wenigstens ein nothdürftiges Auskommen, auf die eine oder andere Weise, zu sichern schuldig ist".

In dieser Verordnung wurde auch die Ferien geregelt.

Weihnachten 8 Tage vom 23.12. bis Montag nach Neujahr, Ostern 14 Tage, Pfingsten 8 Tage und um "Michael" 8 bis 14 Tage. Schulgeld gab es in dieser Zeit für den Lehrer nicht.

Des weiteren gab es Fristen bis wann das Schulgeld spätestens zu zahlen war. Säumige konnten 14 Tage vor Ablauf der letzten Frist auch von der Kanzel durch den Pastor öffentlich ermahnt werden. 

Für arme Kinder wurde das Schulgeld aus der "Armen Casse" bezahlt, für die es einen eigenen "Armen Vorsteher gab".

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der § 28 in dem es heißt: " Wenn auch Kinder armer Eltern oder arme Waisen, zu Erleichterung der Armen-Casse, nach Vollendung der Schuljahre, bei anderen zum Viehhüten oder andere Dienste vermietet werden, so ist doch dahin zu sehen, dass dies nicht vor dem vollendeten 10. Jahre geschehe, bis wohin wenigstens sie die Schule beständig zu besuchen haben". Außerdem sollten sie auch weiterhin die Schule wenigstens im Winterhalbjahr besuchen umso die notwendigsten Kenntnisse, vor allem die "Religions-Wahrheiten", erweben zu können.   

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