Die Holtgaster Heimat-Geschichte |
Das "Upstreekrecht" Quelle: Literaturverzeichnis ist vermutlich in den Zeiten der "Friesischen Freiheit" entstanden. Danach wurde Neusiedlern die Gründung einer neuen Existenz in Ostfriesland und auch im Harlingerland ermöglicht, in dem sie Ödland, Moore usw. urbar und somit für sich nutzbar machten. Wer sich nun eine neue Existenz gründen wollte, meldete seinen Anspruch bei der Obrigkeit an und wenn dort kein Widerspruch einging, erhielt er ein zugewiesenes Grundstück mit einer Breite zwischen 50 und 100m. In die Tiefe konnte man soviel Land hinzu gewinnen, wie man bearbeiten konnte. Stieß man dabei auf natürliche Grenzen wie Wasserläufe oder die des Nachbarn oder eines Dorfes von der anderen Seite, so endete dieses Recht. Die Chance eines Neubeginns wurde auch in Holtgast und der Umgebung nach der Zerstörung des Kloster Marienkampes ergriffen. Da man dort keine Arbeit mehr finden konnte, um den Lebens- unterhalt zu sichern, wurden neue Siedlungsplätze angelegt, bzw. bestehende erweitert. Doch die teilweise kargen Sandböden brachten nur geringe Erträge. So dauerte es häufig mehrere Generationen nach dem Leitspruch: "Des ersten Tod, des zweiten Not und des dritten Brot", bis die Bewohner über ein halbwegs gesichertes Einkommen verfügen konnten. Die Familien waren zudem meistens kinderreich, so dass der Bedarf an neuen Siedlungsplätzen ständig stieg. Bei näherer Betrachtung der Flurkarten der Gemeinde fällt auf, dass einige Grundstücke dem Charakter dieses alten Rechts entsprechen. Nach diesem Upstreekrecht wurde bis zur Übernahme Ostfrieslands 1744 durch die Preußen vor allem auch in der späteren Moorkultivierung verfahren. Friederich II von Preußen lehnte dies alte Recht ab, weil nach seiner Auffassung viele Bauern eine weitere Kolonisierung verhinderten, in dem sie zusätzliche Flächen für die Beweidung für ihr Vieh beanspruchten, die in keinem Verhältnis zu ihren Höfen standen. Am 22. Juni 1765 erließ er ein Urbarmachungsedikt, mit denen Heidflächen und Moore zu Staatsbesitz erklärt wurden, wenn die Gemeinden darauf keine begründeten Ansprüche nachweisen konnten. |